Die Vereinssatzung

I. ZWECK DES VEREINS

§ 1

Der Münsterdorfer Sportverein mit Sitz in Münsterdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein bezweckt die freiwillige und selbständige Übernahme und Ausführung der Aufgaben der freien Jugendhilfe und strebt die Verwirklichung der in den Richtlinien des Landesjugendamtes unter Ziffer 3 (5) c, geforderten Bedingungen an.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

Die Vereinsfarben sind grün - weiß; der Verein führt ein einheitliches Emblem.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen.

II. MITGLIEDER

§ 2

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg nicht zulässig. Neueingetretene Mitglieder haben den Beitrag des laufenden Monats sowie eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 3

Die Mitglieder werden eingeteilt in

  1. aktive
  2. passive
  3. Ehrenmitglieder
.

§ 4

Die aktiven Mitglieder nehmen an Sport und Spiel teil.

Als passives Mitglied kann jeder in den Verein aufgenommen werden, der sich für den Zweck desselben interessiert.

Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.

Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

Zum Ehrenmitglied kann nur derjenige ernannt werden, welcher sich um den Verein oder um den Sport überhaupt ein wirkliches Verdienst erworben hat.

Das Ehrenmitglied hat dieselben Rechte und Pflichten wie andere Vereinsmitglieder, ist jedoch nicht für ein Vereinsamt wählbar und braucht keine Beiträge zu bezahlen.

Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss in einer Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, dem freiwilligen Austritt oder dem Ausschluss.

  1. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und zwar mit schriftlicher Anzeige beim Vorstand drei Monate im voraus.
  2. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ausschlussgründe sind:
    1. Gröberer Verstoß gegen die Zwecke des Vereins.
    2. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    3. Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger Mahnung.

Vor Auschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlussbescheid des Vorstandes kann die ausgeschlossene Person binnen 14 Tagen, gezählt vom Tage der Zustellung des Beschlusses, Einspruch bei dem Vorstand einlegen. Die Entscheidung der daraufhin einzuberufenden Mitgliederversammlung über den Einspruch ist endgültig.

§ 6

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist zuzustellen.

§ 7

Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Dem Vorstand bleibt es überlassen, Mitgliedern den Beitrag zu ermäßigen. Die Beiträge werden im voraus entrichtet.

Die Tennissparte ist berechtigt, zusätzlich Sonderbeiträge für den Beitritt in diese Sparte und für die Benutzung der Tennisanlagen zu erheben und diese Gelder selbst zu verwalten.
Die Tennissparte ist verpflichtet, für ihre Übungsstätten selbst aufzukommen.

III. VORSTAND

§ 8

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand und
  2. dem erweiterten Vorstand.

Beide zusammen bildenden den Gesamtvorstand.

Aufgaben, die nach dieser Satzung dem Vorstand übertragen sind, nimmt der Gesamtvorstand wahr.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem Schriftführer
  2. dem Jugendwart
  3. je Sparte ein Spartenleiter
  4. dem Pressewart.
  5. dem Vorsitzende des Festausschusses

Zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes ist der Hallen- und Platzwart einzuladen.

Ihm steht generelles Mitspracherecht aber kein Stimmrecht zu.

§ 9

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt:

Der 1. Vorsitzende vertritt in der Regel den Verein in allen inneren und äußeren Angelegenheiten. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

Der 1. Vorsitzende wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden und dieser wiederum durch den Kassenwart.

§ 10

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über die Einnahmen und Ausgaben genau Buch. Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben

§ 11

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten, soweit sie ihm übertragen werden und führt in den Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes und Spartenversammlungen, bei denen die Wahl eines Spartenleiters ansteht, Protokoll. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12

Der Jugendwart betreut die Jugend bei außersportlichen Veranstaltungen des Gesamtvereins alleine, bzw. in Zusammenarbeit mit dem Festausschuss und bei außersportlichen Veranstaltungen einer einzelnen Sparte in Zusammenhang mit dem jeweiligen Spartenleiter. Er vertritt die Jugend innerhalb und außerhalb des Vereins.

§ 13

Die Spartenleiter vertreten die sportlichen Belange ihrer Sparte.

§ 14

Der Pressewart arbeitet eng mit der Presse zusammen und bringt die Arbeiten des Vereins der Öffentlichkeit näher.

§ 15

Der Hallenwart und der Platzwart beaufsichtigen die Übungsstätten und die Geräte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie haben zum Jahresende eine Bestandsaufnahme zu erstellen.

§ 16

Der Festausschuss plant und organisiert die Feste des Vereins in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand und gegebenenfalls mit dem Jugendwart.

Der Vorsitzende des Festausschusses wird von dessen Mitgliedern gewählt. Wird bei der Wahl keine Einigkeit erzielt, so entscheidet der 1. Vorsitzende des Vereins.

§ 17

Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Personen mit Vereinsaufgaben betreuen.

Soweit es die Vereinsaufgaben erfordern, werden Ausschüsse nach Art und Zahl der Mitglieder vom Vorstand bestimmt.

Für Aufgaben, die nicht ehrenamtlich erfüllt werden, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, finanzielle Mittel aus dem Vereinsvermögen einzusetzen.

Zur Deckung der Kosten für außerordentliche Maßnahmen kann der Vorstand Rücklagen bilden.

IV. MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 18

Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins.

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb des 1. Vierteljahres statt. Zu dieser sind die Mitglieder durch einen entsprechenden Aushang unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Der Aushang erfolgt an der Informationstafel im Eingangsbereich der Sporthalle sowie in den Schaukästen des Vereins an der Sporthalle und in Münsterdorf. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Sparten.

§ 19

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt
  2. oder
  3. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragt haben.

Für die Ladungsfrist gilt § 18 entsprechend.

§ 20

Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Es wird nur geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 21

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Anträge auf Satzungsänderungen sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.

V. WAHLEN

§ 22

Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Die Wahlzeit der einzelnen Vorstandsmitglieder ist so zu bemessen, dass in jedem Jahr die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu zu wählen ist. Die Wahlzeiten für den 1. und 2. Vorsitzenden dürfen sich nicht decken.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Für die Kassenprüfer gilt die besondere Regelung nach § 23.

Für die Spartenleiter gilt die besondere Regelung nach § 24.

§ 23

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Sie sind auf zwei Jahre zu wählen, jedoch so, dass sich die Wahlzeiten jeweils um ein Jahr überschneiden.

Die Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt inne haben. Eine anschließende Wiederwahl ist nicht möglich.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch die Kassenprüfer geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes. Kassenprüfungen müssen im Geschäftsjahr mindestens einmal stattfinden.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 24

Die Spartenleiter werden von den stimmberechtigten Mitgliedern ihrer Sparte auf 2 Jahre gewählt. Die Wahlzeit der einzelnen Spartenleiter ist so zu bemessen, dass in jedem Jahr die Hälfte neu zu wählen ist.

Steht die Wahl eines Spartenleiters an, so hat dieser im 1. Vierteljahr eine Spartenversammlung einzuberufen, zu der 1. Vorsitzende als Wahlleiter zu laden ist. Die Spartenversammlungen sind vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen.

Die Wahl wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Es wird nur geheim abgestimmt, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.

§ 25

Die Mitglieder des Festausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 26

Die Übungsleiter werden im Einvernehmen mit dem Spartenleiter vom 1. Vorsitzenden ernannt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNG

§ 27

Die Auflösung des Vereins ist unzulässig, solange noch sieben Mitglieder zur Fortsetzung entschlossen sind.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht nach Abzug aller Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen einschließlich Sporthalle und Nebenanlagen in das Eigentum der Gemeinde Münsterdorf über, die das ihr übertragene Eigentum ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Diese Zuführung darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt Itzehoe seine Zustimmung erteilt hat.


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.01.1980 genehmigt.

SATZUNGSAUSSCHUSS

Geschäftsführender Vorstand:
Erwin John(1. Vorsitzender)
Willibald Duschl(2. Vorsitzender)
Hermann Schuldt(Kassenwart)

Ausschussmitglieder:
Paul Piekuszewski
Wolfgang Richter

Änderung des § 7 von der Mitgliederversammlung am 22.02.1985.

Änderung der §§ 1 und 9 von der Mitgliederversammlung am 24.03.1995.

Änderung der §§ 5, 8, 11, 18, 19, 24 von der Mitgliederversammlung am 19.03.1999

Münsterdorf, 20.10.2000